2.6. Die Berufungsverhandlung fand am 14. Februar 2022 statt. Der Beschuldigte hielt an seinen mit Berufungserklärung gestellten Anträgen fest. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Berufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Nicht angefochten und somit nicht zu überprüfen ist die Herausgabe der sichergestellten Kleidungsstücke an die Privatklägerin A.L. (Art. 404 Abs. 1 StPO).