2.2. Am 25. August 2021 reichte der Beschuldigte vorgängig zur Berufungsverhandlung seine schriftliche Berufungsbegründung ein. 2.3. Mit vorgängiger schriftlicher Berufungsantwort vom 15. September 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach die Abweisung der Berufung. 2.4. Mit vorgängiger schriftlicher Berufungsantwort vom 16. September 2021 beantragte die Privatklägerin die Abweisung der Berufung. -4- 2.5. Am 29. September 2021 reichte der Beschuldigte eine freigestellte Stellungnahme zu den Berufungsantworten der Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach sowie der Privatklägerin ein.