Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). 9. Über die Tragung der Vollzugskosten, unter Einschluss der Kosten der ausgestandenen und auf die Strafe angerechneten Haft, entscheidet die Vollzugsbehörde. 2. 2.1. Mit Berufungserklärung vom 2. Juli 2021 beantragte der Beschuldigte, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Weiter beantragte er die Abweisung der Zivilforderung der Privatklägerin, eventualiter deren Verweisung auf den Zivilweg.