7.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Zivil- und Strafklägerin (lic. iur. Renate Senn, Rechtsanwältin, Baden) eine Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen im Straf- und Zivilpunkt in richterlich genehmigter Höhe von CHF 7'317.70 (Honorar inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. -3-