6. Die von der Kantonspolizei Aargau (Stützpunkt Q.) sichergestellte und bei der Kriminaltechnik (Polizeikommando) lagernde Kleidung wird der Zivil- und Strafklägerin [A.L.] innert zwei Monaten nach Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen zurückgegeben. 7. 7.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin [A.L.] eine Genugtuung in Höhe von CHF 3'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 13. Mai 2020 zu bezahlen.