2. Er wird hierfür in Anwendung der in Dispositiv-Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmung sowie gestützt auf Art. 40 und Art. 47 StGB verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren. 3. Dem Beschuldigten wird für den Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe gestützt auf Art. 42 i.V.m. Art. 43 StGB der teilbedingte Vollzug gewährt. Die Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren ist im Umfang von sechs Monaten unbedingt zu vollziehen, im Umfang von zwei Jahren aufgeschoben. Die Probezeit für den bedingten Teil der Strafe wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf drei Jahre festgesetzt.