Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2021.166 (ST.2020.46; StA.2020.1727) Urteil vom 14. Februar 2022 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Rosset Anklägerin Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Privatklägerin A.L._____, […] unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin Renate Senn, […] Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.1983, von Syrien, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Matthias Fricker, […] Gegenstand Versuchte Vergewaltigung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am 5. Oktober 2020 erhob die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach Anklage gegen den Beschuldigten wegen versuchter Vergewaltigung und sexueller Nötigung. 1.2. Mit Urteil vom 24. März 2021 erkannte das Bezirksgericht Zurzach: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der versuchten Vergewaltigung i.S.v. Art. 190 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB 2. Er wird hierfür in Anwendung der in Dispositiv-Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmung sowie gestützt auf Art. 40 und Art. 47 StGB verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren. 3. Dem Beschuldigten wird für den Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe gestützt auf Art. 42 i.V.m. Art. 43 StGB der teilbedingte Vollzug gewährt. Die Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren ist im Umfang von sechs Monaten unbedingt zu vollziehen, im Umfang von zwei Jahren aufgeschoben. Die Probezeit für den bedingten Teil der Strafe wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf drei Jahre festgesetzt. 4. Die Dauer der Untersuchungshaft (23. Mai 2020 bis 26. Juni 2020) von insgesamt 35 Tagen wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 5. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für die Dauer von acht Jahren aus der Schweiz weggewiesen. Die Landesverweisung ist für den Schengen-Raum gültig und entsprechend im SIS einzutragen. 6. Die von der Kantonspolizei Aargau (Stützpunkt Q.) sichergestellte und bei der Kriminaltechnik (Polizeikommando) lagernde Kleidung wird der Zivil- und Strafklägerin [A.L.] innert zwei Monaten nach Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen zurückgegeben. 7. 7.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin [A.L.] eine Genugtuung in Höhe von CHF 3'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 13. Mai 2020 zu bezahlen. 7.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Zivil- und Strafklägerin (lic. iur. Renate Senn, Rechtsanwältin, Baden) eine Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen im Straf- und Zivilpunkt in richterlich genehmigter Höhe von CHF 7'317.70 (Honorar inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. -3- 8. 8.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von CHF 3'000.00 b) der Anklagegebühr von CHF 2'150.00 c) den Kosten für die amtliche Verteidigung von CHF 14'465.20 d) den Dolmetscherkosten von CHF 294.00 e) den Untersuchungskosten von CHF 1'825.00 Total CHF 21'734.20 8.2. Dem Beschuldigten werden die Gebühren gemäss lit. a und b sowie die Kosten gemäss lit. e im Gesamtbetrag von CHF 6'675.00 auferlegt. 8.3. Die Dolmetscherkosten gemäss lit. d im Umfang von CHF 294.00 gehen zu Lasten des Staates (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO). 8.4. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten (lic. iur. Matthias Fricker, Rechtsanwalt, Muri) dessen richterlich genehmigtes Honorar von CHF 14'465.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entrichten (Kosten gemäss lit. c). Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). 9. Über die Tragung der Vollzugskosten, unter Einschluss der Kosten der ausgestandenen und auf die Strafe angerechneten Haft, entscheidet die Vollzugsbehörde. 2. 2.1. Mit Berufungserklärung vom 2. Juli 2021 beantragte der Beschuldigte, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Weiter beantragte er die Abweisung der Zivilforderung der Privatklägerin, eventualiter deren Verweisung auf den Zivilweg. 2.2. Am 25. August 2021 reichte der Beschuldigte vorgängig zur Berufungsverhandlung seine schriftliche Berufungsbegründung ein. 2.3. Mit vorgängiger schriftlicher Berufungsantwort vom 15. September 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach die Abweisung der Berufung. 2.4. Mit vorgängiger schriftlicher Berufungsantwort vom 16. September 2021 beantragte die Privatklägerin die Abweisung der Berufung. -4- 2.5. Am 29. September 2021 reichte der Beschuldigte eine freigestellte Stellungnahme zu den Berufungsantworten der Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach sowie der Privatklägerin ein. 2.6. Die Berufungsverhandlung fand am 14. Februar 2022 statt. Der Beschuldigte hielt an seinen mit Berufungserklärung gestellten Anträgen fest. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Berufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Nicht angefochten und somit nicht zu überprüfen ist die Herausgabe der sichergestellten Kleidungsstücke an die Privatklägerin A.L. (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den in der Anklageziffer I. zur Anklage erhobenen Sachverhalt gestützt auf die Aussagen von A.L. als erstellt erachtet und den Beschuldigten der versuchten Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen (vorinstanzliches Urteil E. 3 f.). Weiter hat die Vorinstanz den objektiven wie auch den subjektiven Tatbestand der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB als erfüllt erachtet und festgehalten, dass der Tatbestand der sexuellen Nötigung durch denjenigen der versuchten Vergewaltigung konsumiert werde, weshalb kein Schuldspruch betreffend die sexuelle Nötigung erfolge (vorinstanzliches Urteil E. 4). Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei vollumfänglich freizusprechen (Berufungserklärung S. 2). Dies begründet er im Wesentlichen damit, dass die sexuellen Handlungen einvernehmlich erfolgt seien (Berufungsbegründung S. 4). 2.2. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, am 13. Mai 2020, gegen 14.00 Uhr, im Küchenvorraum seines Imbissbetriebs, dem J., A.L. sexuell genötigt und versucht zu haben, sie zu vergewaltigen. Dazu sei es gekommen, nachdem der Beschuldigte in der Nacht vom 12. auf den 13. Mai 2020 mit A.L. via «WhatsApp» ein Treffen für den 13. Mai 2020, 14.00 Uhr, in seinem Imbissbetrieb vereinbart habe. Dabei habe er A.L. eine Anstellung mit einem 50%-Pensum in seinem Betrieb -5- angeboten. A.L., die sich aufgrund ihrer knappen finanziellen Verhältnisse unbedingt eine feste Arbeitsstelle gewünscht habe, habe eingewilligt und sei zum vereinbarten Zeitpunkt im Imbissbetrieb erschienen. Der Beschuldigte habe sich mit ihr in den Küchenvorraum im Inneren des Lokals begeben, welches während der Zimmerstunde geschlossen gewesen sei. Sie hätten sich einander gegenüber auf Barhocker gesetzt und das Gespräch sei zunächst über die in Aussicht gestellte Stelle geführt worden. Der Beschuldigte habe sie um Fotoaufnahmen ihres Ausweises gebeten, welche sie ihm um 14.15 Uhr via «WhatsApp» übermittelt habe. In der Folge habe er A.L. gefragt, ob sie seine Freundin sein wolle und ihn befriedigen könne. Währenddessen habe er sie näher zu sich gezogen, einen ihrer Unterschenkel ergriffen, diesen auf sein Bein gelegt und begonnen, ihren Unterschenkel zu streicheln/massieren. A.L. habe diese Frage verneint und ihr Bein weggezogen, woraufhin der Beschuldigte ihre Oberschenkel berührt und in Richtung Intimbereich zu massieren begonnen habe. A.L. habe ihm mit ihrer Hand auf die Finger geschlagen und sei aufgestanden, um den Raum zu verlassen. Dabei habe der Beschuldigte sie jedoch von hinten an einem Arm ergriffen, sie mit dem Rücken zu sich gezogen und mit der freien Hand ihre Leggins samt Unterhose bis zur Mitte ihrer Oberschenkel heruntergezogen. Während er sie mit einer Hand am Arm festgehalten bzw. seinen Arm von hinten um ihren Oberkörper gelegt und sie so im Griff gehalten habe, habe er ihr mit der anderen Hand an ihr Gesäss, unter der Oberbekleidung an die linke Brust, den Bauch und an die Scheide gefasst. Dabei habe er ihr ins Ohr geflüstert, dass sie einen wunderschönen Arsch habe, woraufhin er mit seiner freien Hand seine eigene Hose heruntergezogen, sein Glied entblösst und dieses wiederholt von hinten zwischen ihren Beinen durchgestossen/durchgerieben habe. Dabei habe er versucht, A.L. nach vorne runter zu beugen, indem er sie mit einer Hand an der Hüfte festgehalten und sie mit der anderen Hand an ihrem Rücken runtergedrückt habe. Da sie sich dagegen gesperrt habe, sei es dem Beschuldigten nicht gelungen, sie nach vorne zu beugen und mit seinem Penis in ihre Scheide einzudringen. Deshalb habe sich der Beschuldigte, A.L. weiterhin festhaltend, bis zum Samenerguss selbst befriedigt, woraufhin er von ihr abgelassen habe. Im Anschluss daran habe er A.L. mitgeteilt, dass sie niemandem davon erzählen solle, da es ihnen beiden schaden würde, woraufhin er ihr Fr. 100.00 in den Ausschnitt gesteckt und angegeben habe, dies sei für sie. Der Beschuldigte habe während des fünf- bis zehnminütigen Vorgangs wiederholt geäussert, dass er es in zwei Minuten hätte, wenn sie mitma- chen würde und dass er unglücklich in der Ehe sei, sowie «komm schon», «lass es zu», «es geht so schnell» und «wir brauchen das». A.L. habe wiederholt «nein», «hör auf» und «lass los» geäussert und habe versucht sich zu sperren, den Beschuldigten bzw. seine Arme von sich wegzustossen und ihre Unterbekleidung hochzuziehen, was ihr jedoch -6- nicht gelungen sei. Sie sei aufgrund der Situation verängstigt gewesen und habe versucht, sich so ruhig wie möglich zu verhalten. Aufgrund des festen Griffs des Beschuldigten und seines aggressiven Tons habe sie sich vor weiterer und stärkerer Gewalt gefürchtet, sollte sie sich intensiver zur Wehr setzen. In der Nähe habe sich ein Küchenmesser befunden, dessen Einsatz sie bei Gegenwehr befürchtet habe. Der Beschuldigte habe gewusst, dass A.L. an psychischen Problemen leide und auf die Invalidenversicherung angewiesen sei. Daher habe er ihre Geldnot und ihren Wunsch nach einer festen Arbeitsstelle gekannt. Ihm sei bewusst gewesen, dass das Anbieten eines Arbeitsvertrages geeignet sei, A.L. zu sich zu locken. Auch habe er in dem früheren Schriftverkehr und Gesprächen seit Dezember 2019 seinen Wunsch nach sexuellem Kontakt angesprochen und wiederholt sexuelle Anspielungen gemacht. A.L. habe einen sexuellen Kontakt stets vehement verneint. Er habe deshalb bereits vorgängig gewusst, dass sie keinen sexuellen Kontakt gewünscht habe, wobei er aber zumindest damit gerechnet habe. Dennoch habe er sich ihr am 13. Mai 2020 genähert, habe sie festgehalten und trotz den Verneinungen und der Abwehr weitergemacht, um an ihr die sexuellen Handlungen und letztlich den Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen zu vollziehen (Anklage Ziff. I). 2.3. Der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Die von der Rechtsprechung (auch in Bezug auf Art. 189 Abs. 1 StGB) geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 3.2.3.). Eine versuchte Tatbegehung gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann. Der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. -7- 2.4. 2.4.1. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Im Rahmen der Aussageanalyse wird geprüft, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungs- fähigkeit und ihrer Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Weiter ist nach möglichen Fehlerquellen zu forschen, die etwa darin bestehen können, dass die aussagende Person über ein Motiv zur Falschaussage verfügt oder Umstände vorhanden sind, welche die Aussage beeinflusst haben könnten. Schliesslich ist zu untersuchen, ob es Übereinstimmungen oder Widersprüche zu anderen Beweisen gibt. Bei der Glaubhaftigkeits- beurteilung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahr- bzw. Nullhypothese mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3). 2.4.2. Aufgrund der nachfolgend dargelegten Gründe bestehen vor dem Hintergrund der Nullhypothese erhebliche Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie er in der Anklage umschrieben wird: Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass er A.L. am 13. Mai 2020 an ihrem Gesäss angefasst und sich währenddessen selbst befriedigt hat. Er macht jedoch geltend, dass diese sexuellen Handlungen einvernehmlich erfolgt seien (Berufungsbegründung S. 4; UA act. 382; 385). Aufgrund dessen sind die Aussagen in erster Linie in Bezug auf die Zwangssituation sowie die währenddessen stattgefundenen Gespräche und Abwehrhandlungen zu untersuchen. Es handelt sich vorliegend um ein Vieraugendelikt, bei welchem die Aussagen des Beschuldigten und von A.L. gegeneinander abzuwägen sind. Als objektives Beweismittel konnte – nebst weiteren Chatverläufen – der «WhatsApp»-Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und A.L. sichergestellt werden. Da A.L. den Vorfall am 22. Mai 2020 und somit erst neun Tage später bei der Polizei meldete (UA act. 276), wurde keine körperliche Untersuchung vorgenommen, weshalb weder ein Arztbericht vorliegt noch Spuren an ihr sichergestellt werden konnten. Nebst dem Beschuldigten und A.L. wurden die Ehefrau des Beschuldigten, C., der damalige Lebenspartner von A.L., F.H., sowie die Adoptivmutter und der -8- Adoptivvater von A.L., D.L. und E.L., einvernommen. Nachdem C. und E.L. weder Angaben zum Kernvorwurf noch zu anderen relevanten Tatsachen machen konnten, sondern höchstens zum allgemeinen Verhalten des Beschuldigten oder von A.L., führen ihre Aussagen generell zu keinem Erkenntnisgewinn. In Bezug auf die vorliegenden Vorwürfe kann deshalb nicht auf die Aussagen dieser beiden Drittpersonen abgestellt werden. 2.4.3. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten und von A.L. ausführlich und detailliert zusammengefasst. Darauf kann vorab verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. 3.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Bei A.L. ist – entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Berufungsbegründung S. 11) – keine fehlende Aussagetüchtigkeit auszumachen. Es ergeben sich keine Hinweise darauf, dass sie nicht dazu in der Lage sein sollte, ein bestimmtes Geschehnis wahrzunehmen, über einen gewissen Zeitraum im Gedächtnis zu behalten und verbal wiederzugeben. Zwar leidet sie eigenen Angaben zufolge, wie auch gemäss den Austrittsberichten der Klinik K. vom 16. Dezember 2019, 2. Juni 2020 und 19. Januar 2021 an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ, ICD-10 F60.31 (UA act. 401; UA act. 258 ff.). Mit dem Austrittsbericht vom 2. Juni 2020 wurde eine akute Belastungsreaktion, ICD-10 F43.0 (UA act. 258), und im Austrittsbericht vom 19. Januar 2021 eine posttraumatische Belastungsstörung, ICD-10 F43.1 (GA act. 63), diagnostiziert. Auswirkungen dieser Erkrankungen auf ihre Aussagetüchtigkeit sind jedoch nicht ersichtlich. So hat A.L. zu Protokoll gegeben, im Mai 2020 generell das Medikament «ABILIFY» (UA act. 406) und auch am Tag des Vorfalls ihre Medikamente eingenommen zu haben (UA act. 429). Der Wirkstoff des Medikaments «ABILIFY» hat eine antipsychotische, sedierende sowie zusätzlich antidepressive Wirkung und dämpft psychomotorische Erregungszustände und verringert Spannungen, Wahn, Halluzination, Denkstörungen und Ich- Störungen (vgl. Beipackzettel «ABILIFY»). A.L. hat denn auch angegeben, sich vor dem Vorfall recht gut gefühlt und an diesem Tag keinen Einfluss ihrer Krankheit auf ihr Verhalten bemerkt zu haben (UA act. 429). Im Austrittsbericht vom 2. Juni 2020, welcher über den Berichtszeitraum vom 23. bis 29. Mai 2020 Auskunft gibt, wurde betreffend den Psychostatus von A.L. festgehalten, dass sie bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten voll orientiert sei. Ihr Lang- und Kurzzeitgedächtnis seien unauffällig und ihre Auffassung ungestört. Es hätten weder Sinnestäuschungen, inhaltliche Denkstörungen oder Ich-Störungen vorgelegen (UA act. 259). Hinzukommt, dass aus den Aussagen von A.L. klar hervorgeht, dass sie zwischen ihren geschilderten Wahrnehmungsstörungen und der Schilderung des Vorfalls abzugrenzen weiss und im Übrigen die von ihr im Zusammenhang mit ihrer Krankheit geschilderten Gestalten, welche sie jeweils sieht, in keiner Weise mit ihrer Schilderung des Vorfalls vergleichbar -9- sind. So hat sie angegeben, aufgrund ihrer Erkrankung einerseits abwertende Stimmen zu hören, welche ihr mitteilen würden, dass sie zu nichts nütze und sich umbringen solle. Sie höre die Stimme ihres Vaters, wonach sie eine schlechte Tochter sei und die Adoption ein Fehler gewesen sei. Sie höre auch die Stimme ihres früheren Partners, die ihr sage, dass er sie nicht mehr liebe. Sodann hat sie die Gestalten, die sie sehe, als schwarze, zwei bis zweieinhalb Meter grosse Gestalten beschrieben, bei denen der Kopf direkt in den Körper übergehe und die über lange Arme und Beine verfügen und wie ein «Slenderman» aussehen würden. Weiter sehe sie auch ihren Götti, welcher sich das Leben genommen habe, in den Bäumen hängen (UA act. 417). Folglich ist nicht davon auszugehen, dass die emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ sich betreffend den vorliegend zu untersuchenden Vorfall vom 13. Mai 2020 auf die Aussagetüchtigkeit von A.L. ausgewirkt haben könnte. Mithin ist von einer uneingeschränkten Aussagetüchtigkeit von A.L. auszugehen. Die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung hat keinen Erkenntniswert in Bezug auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Eine solche Diagnose beruht auf den Aussagen einer Person, die ihrem Arzt von einem traumatischen Erlebnis und von dessen Folgen berichtet. Die Richtigkeit der Diagnose hängt regelmässig davon ab, ob die Schilderung zutrifft bzw. das belastende Ereignis überhaupt stattgefunden hat. Es liefe deshalb auf einen logischen Zirkelschluss hinaus, wenn man die Aussagen eines Opfers im Strafprozess bereits deshalb als glaubhaft oder unglaubhaft einstufen würde, weil diesem eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde. 2.4.4. Gemäss der Anklage soll der Beschuldigte die sexuelle Nötigung resp. die versuchte Vergewaltigung am 13. Mai 2020 begangen haben. A.L. hat ihren eigenen Angaben zufolge erstmals am 20. oder 21. Mai 2020 ihrem damaligen Lebenspartner, F.H., vom Vorfall berichtet (UA act. 401; 412). F.H. hat bestätigt, dass A.L. ihm ungefähr eine Woche oder zehn Tage nach dem Vorfall von diesem berichtet habe. Dies habe sie kurz vor der Anzeigeerstattung gemacht (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4). Die Meldung bei der Kantonspolizei erstattete A.L. am 22. Mai 2020 und somit neun Tage nach dem Vorfall (UA act. 275 f.). Die Aussagen von A.L. weisen mehrere relevante Ungereimtheiten und Widersprüche auf. So hat sie an ihrer ersten Einvernahme angegeben, nach dem Vorfall keinen Kontakt mehr zum Beschuldigten aufgenommen zu haben (UA act. 412). Dies widerspricht jedoch den «WhatsApp»- Nachrichten, welche sie dem Beschuldigten am 13., 14. und 20. Mai 2020 gesendet hat, um ihn zu fragen, ob er wegen der Arbeitsstelle schon mehr wisse und um ihm mitzuteilen, zu welchen Zeitpunkten sie nicht erreichbar - 10 - sei, falls er sie brauche (UA act. 298). Weiter hat sie erstmals an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ausgesagt, bereits ungefähr vier Tage nach dem Vorfall realisiert zu haben, dass sie doch nicht für den Beschuldigten arbeiten wolle. Dies habe sie gemerkt, bevor sie ihren Eltern und F.H. vom Vorfall erzählt habe, weil sie wieder mehr Albträume und Panikattacken gehabt habe (GA act. 33). Dies widerspricht jedoch der am 20. Mai 2020 und somit eine Woche nach dem Vorfall versendeten «WhatsApp»-Nachricht, mit welcher sie beim Beschuldigten nachgefragt hat, ob er schon etwas Neues wegen der Arbeitsstelle wisse (UA act. 298). Aufgrund dieser Nachricht kann A.L. nicht geglaubt werden, dass sie bereits ungefähr vier Tage nach dem Vorfall realisiert habe, dass sie doch nicht beim Beschuldigten arbeiten wollte. Die vorgenannte Angabe von A.L. widerspricht denn auch ihrer Aussage, wonach es F.H. gewesen sei, der sie zur Anzeigeerstattung bewogen habe (UA act. 412 f.; UA act. 432). Auch in Bezug auf das Kerngeschehen liegen – entgegen dem Vorbringen von A.L. (Berufungsantwort S. 4) – mehrere Widersprüche in ihren Aussagen vor. So hat sie an ihrer zweiten Einvernahme – nachdem sie an ihrer ersten Einvernahme noch angegeben hatte, durch den Vorfall nicht verletzt worden zu sein (UA act. 406) – zum ersten Mal erwähnt, dass sie an ihrer linken Brust einen blauen Fleck habe, welcher nach dem Vorfall aufgetaucht und mittlerweile nur noch schwach sichtbar sei (UA act. 427). Da die erste Einvernahme von A.L. am 23. Mai 2020 und somit zehn Tage nach dem Vorfall stattfand, wäre zu erwarten gewesen, dass sie diesen blauen Fleck in dem Zeitpunkt bereits angegeben hätte, da ein solches Hämatom in diesem Zeitpunkt bereits sichtbar gewesen wäre. Auch betreffend die Berührungen ihrer Scheide durch den Beschuldigten liegen keine übereinstimmenden Aussagen vor. So hat A.L. an ihrer ersten Einvernahme ausgesagt, der Beschuldigte habe sie an ihrer Scheide berührt. Er habe mit seiner Hand an ihrer Scheide herumgespielt oder diese gesucht (UA act. 405 f.). Als sie an ihrer zweiten Einvernahme gefragt wurde, was der Beschuldigte genau mit seiner Hand an ihrer Scheide gemacht habe, gab sie – ihrer ersten Aussage widersprechend an – dass er nicht etwas getroffen habe und sie deshalb nicht wisse, was er mit seiner Hand vorgehabt habe (UA act. 424). An der Berufungsverhandlung führte sie aus, dass der Beschuldigte mit seinen Händen ihre Scheide angefasst habe. Sie gab an, nicht mehr zu wissen, ob er ihre Scheide dabei lediglich oberflächlich berührt habe oder mit seinen Fingern in diese eingedrungen sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 26 f.; 32). Sodann hat sich A.L. in Bezug auf ihr Verhalten während der Vornahme der sexuellen Handlungen widersprochen. So hat sie anlässlich ihrer ersten Einvernahme zuerst angegeben, versucht zu haben den Beschuldigten an seinen Armen wegzuschieben, ihm einmal auf seine Hände geschlagen und ihn an der Brust weggeschoben zu haben (UA act. 405). Noch in derselben Einvernahme hat sie dem widersprechend angegeben, sich nicht körperlich gewehrt zu haben, weil sie nicht gewollt habe, dass etwas Schlimmeres - 11 - passiere. Während der Selbstbefriedigung des Beschuldigten habe sie sich ruhig verhalten, weil sie Angst gehabt habe (UA act. 407). An der Berufungsverhandlung führte sie sodann – ihren ersten Aussagen widersprechend – aus, während den sexuellen Handlungen nicht gross etwas gemacht zu haben, unter Schock gestanden zu haben und dass sie keinen Muskel mehr haben bewegen können (Protokoll Berufungsverhandlung S. 26). Zur Frage, ob der Beschuldigte während des Vorfalls gemerkt habe, dass sie die sexuellen Handlungen nicht wollte, führte A.L. aus, dass er dies mit etwas Menschenkenntnis hätte merken können, weil sie nichts gemacht und teilweise versucht habe, sich zu sperren. Aufgrund dessen hätte der Beschuldigte merken müssen, dass sie die sexuellen Handlungen nicht wollte. Zur Frage, ob sie sich gewehrt habe, führte sie lediglich aus, dem Beschuldigten eins auf die Finger gegeben zu haben. Weitere Abwehrhandlungen erwähnte sie – entgegen ihrer ersten Einvernahme – nicht (Protokoll Berufungsverhandlung S. 38). Gewisse Aspekte des Kerngeschehens wurden von A.L. demnach unterschiedlich geschildert. Sodann widersprechen die Aussagen von A.L. vereinzelt den Gesetzmässigkeiten des menschlichen Gedächtnisses. So führte sie erstmals an ihrer zweiten Einvernahme aus, dass der Beschuldigte ihren Unterschenkel auf sein Bein gelegt habe, bevor er begonnen habe, ihren Unterschenkel zu massieren (UA act. 423). Ebenfalls erstmals führte sie an ihrer zweiten Einvernahme aus, dass der Beschuldigte mit seiner linken Hand ihre linke Brust angefasst habe (UA act. 423), nachdem sie an ihrer ersten Einvernahme lediglich angegeben hatte, dass er mit einer Hand an ihre linke Brust gefasst habe (UA act. 404; 406). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab A.L. sodann zum ersten Mal an, dass der Beschuldigte während des Vorfalls gesagt habe, dass sie mit ihrer Hand an sein Glied fassen und ihm bei seiner Arbeit helfen solle (GA act. 31). Nach den Gesetzmässigkeiten des menschlichen Gedächtnisses wäre im Laufe der Zeit eher eine Abnahme anstatt einer Zunahme der Erinnerungen zu erwarten. 2.4.5. 2.4.5.1. Es bleibt auf mögliche Motive von A.L. für eine bewusste Falschaussage einzugehen. Im Vordergrund steht ein Rachemotiv, welches nachfolgend geprüft wird. Auffällig ist, dass der Tag der Meldung des Vorfalls bei der Polizei, nämlich der Freitag, 22. Mai 2020 (UA act. 276), ebenfalls demjenigen Tag entspricht, an welchem der Beschuldigte A.L. darüber in Kenntnis setzen wollte, ob sie die Arbeitsstelle erhalten würde (UA act. 429; 298). A.L. hat an der Berufungsverhandlung zwar angegeben, dass sie vom Beschuldigten am Freitag, dem 15. Mai 2020 eine Absage betreffend die - 12 - Arbeitsstelle erhalten habe, wobei sie sich jedoch betreffend das genaue Datum nicht mehr sicher war (Protokoll Berufungsverhandlung S. 28). Nachdem sie sich am 20. Mai 2020 beim Beschuldigten per «WhatsApp»- Nachricht darüber erkundigt hatte, ob er wegen der Arbeitsstelle schon etwas Neues wisse (UA act. 297), ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte A.L. am darauffolgenden Freitag, dem 22. Mai 2020 mitgeteilt hat, dass sie die Arbeitsstelle nicht erhalte. Dafür spricht auch die «WhatsApp»-Nachricht des Beschuldigten vom 20. Mai 2020, mit welcher er A.L. mitgeteilt hat, dass er am Freitag mehr wissen werde (UA act. 297). Relevant und an dieser Stelle hervorzuheben ist, dass A.L. somit im Zeitpunkt der Strafanzeige bereits eine Absage betreffend die Arbeitsstelle erhalten hatte, was sie an der Berufungsverhandlung bestätigt hat (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 29). Aufgrund dessen könnte ein mögliches Motiv für eine Falschaussage darin erblickt werden, dass A.L., nachdem der Beschuldigte ihr eröffnet hatte, dass sie die Arbeitsstelle im J. doch nicht, wie erhofft, erhalten würde, sich mit der Meldung bei der Polizei rächen wollte. Somit ist ein Grund ersichtlich, weshalb sie den Beschuldigten zu Unrecht belasten und sich selber den Strapazen eines Strafverfahrens aussetzen sollte. Es erscheint dem Obergericht vorstellbar, dass A.L. gerade im Hinblick auf den von ihr erhofften Arbeitsvertrag wie auch aufgrund der in Aussicht stehenden Fr. 100.00 am 13. Mai 2020 mit den vorgenommenen sexuellen Handlungen einverstanden war und dann im Nachhinein, als ihr bewusst wurde, dass sie die Arbeitsstelle nicht erhalten würde, den intimen Kontakt zum Beschuldigten bereut und ihrem Unmut darüber mit der Anzeigeerstattung freien Lauf gelassen hat. Damit lässt sich – entgegen dem Vorbringen von A.L. (Berufungsantwort S. 4) – ein Motiv für eine Falschaussage nicht von der Hand weisen. Nichts anderes geht aus ihren Aussagen an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hervor, wonach sie froh sei, dass eine Chance bestehe, dass der Beschuldigte bestraft werde, weil es ihr Ziel sei, dass er nicht einfach ungestraft davonkomme (GA act. 29). Hervorzuheben ist, dass A.L. an der Berufungsverhandlung zu Protokoll gegeben hat, dass sie die Arbeitsstelle beim Beschuldigten trotz des Vorfalls angenommen hätte, wenn sie eine Zusage erhalten hätte (Protokoll Berufungsverhandlung S. 31). Diese Aussage lässt stark vermuten, dass A.L., bei einem Erhalt der Arbeitsstelle, von einer Anzeigeerstattung abgesehen hätte. 2.4.5.2. Auch die nach dem Vorfall zwischen A.L. und dem Beschuldigten verschickten «WhatsApp»-Nachrichten lassen Zweifel daran aufkommen, dass A.L. nicht mit den sexuellen Handlungen einverstanden gewesen sein soll. So geht aus diesen hervor, dass sie dem Beschuldigten, auf seine Anfrage hin, am 13. Mai 2020, um 14.32 Uhr sowie 14.37 Uhr und somit nur wenige Minuten nach dem Vorfall Fotoaufnahmen ihrer Identitätskarte gesendet hat (UA act. 299). Sie hat diesbezüglich zu Protokoll gegeben, dem Beschuldigten nach dem Vorfall von Zuhause aus nochmal - 13 - Fotoaufnahmen ihrer Identitätskarte geschickt zu haben, weil die zuvor durch F.H. gemachten Aufnahmen qualitativ nicht die Besten gewesen seien (UA act. 429). Aus dem Chatverlauf ist weiter ersichtlich, dass sie am 13. Mai 2020, um 15.48 Uhr, von sich aus den Beschuldigten mit der Bitte kontaktiert hat, er solle sich bei ihr melden, sobald er bezüglich der Arbeitsstelle etwas Neues wisse (UA act. 298; 430). Sodann hat sie ihm tags darauf mitgeteilt, dass sie ungefähr bis 19.30 Uhr nicht erreichbar sei, falls er sie brauche. Dies habe sie gemacht, weil sie an diesem Abend eigentlich bei ihm hätte aushelfen sollen, jedoch einen Termin bei ihrer Therapeutin gehabt habe (UA act. 298; 430). Auch am 20. Mai 2020 kontaktierte A.L. von sich aus den Beschuldigten, um nachzufragen, ob er schon etwas Neues wisse. Daraufhin teilte der Beschuldigte ihr mit, dass er am Freitag mehr wissen werde und fragte sie, ob sie mit ihm eine Zigarette rauchen wolle, was sie verneinte, da es bereits zu spät (01.28 Uhr) sei. Danach wünschten sich beide gegenseitig eine gute Nacht (UA act. 298). Unter der Annahme, dass es tatsächlich zu einer sexuellen Nötigung resp. einer versuchten Vergewaltigung gekommen ist, erscheint das Verhalten von A.L. nicht nachvollziehbar. So wäre in diesem Fall grundsätzlich zu erwarten, dass sie sich von ihrem Wunsch, für den Beschuldigten zu arbeiten, gelöst und den Kontakt zu diesem vollständig unterbunden hätte, anstatt mehrmals nachzufragen, ob er bezüglich der Arbeitsstelle schon mehr wisse und ihm zusätzlich auch noch eine gute Nacht zu wünschen. Das Verhalten von A.L. erscheint nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung als höchst ungewöhnlich. So hätte A.L. – wäre es tatsächlich zu den angeklagten Delikten gekommen – bei jedem Arbeitseinsatz befürchten müssen, dass es erneut zu denselben oder ähnlichen Vorfällen kommen könnte. Der Argumentation der Staatsanwaltschaft, wonach A.L. trotz des Vorfalls beim Beschuldigten habe arbeiten wollen, weil sie die Hoffnung gehabt habe, das Erlebte zu verdrängen (Plädoyer der Staatsanwaltschaft an der Berufungsverhandlung S. 3 f.), kann nicht gefolgt werden. So ist davon auszugehen, dass die Arbeitsverrichtung beim Beschuldigten gerade verhindert hätte, dass A.L. den Vorfall hätte verdrängen können, wäre sie doch ständig mit dem Beschuldigten wie auch mit dem Ort des Geschehens konfrontiert worden. Das Versenden der Fotoaufnahmen der Identitätskarte unmittelbar nach dem Vorfall zeigt sodann, dass A.L. in diesen Zeitpunkten noch in der Lage war, Nachrichten zu versenden. Aufgrund der von ihr geschilderten Folgen des Vorfalls, wie beispielsweise die Selbstverletzung am selben oder am folgenden Tag (GA act. 31; UA act. 429) und ihr Suizidversuch im Februar 2021, welche auf etwas Vorgefallenes rückschliessen lassen, erscheint es nicht gänzlich nachvollziehbar, dass A.L. nur wenige Minuten nach dem Vorfall noch dazu in der Lage war, durch den Beschuldigten gestellte Anforderungen für den Erhalt der erhofften Arbeitsstelle zu erfüllen. - 14 - Die vor dem Vorfall zwischen A.L. und dem Beschuldigten verschickten «WhatsApp»-Nachrichten (vgl. UA act. 288 ff.) vermögen nicht nachzuweisen, dass die am 13. Mai 2020 vorgefallenen sexuellen Handlungen ohne das Einverständnis von A.L. vorgenommen wurden, da daraus nichts in Bezug auf den konkreten Vorfall abgeleitet werden kann. 2.4.5.3. Sodann wirft die Aussage von A.L., wonach sie sich den Zeitrahmen des Vorfalls genau eingeprägt habe, weil sie sich gedacht habe, dass es eventuell von Vorteil sein könnte (UA act. 403), Fragen auf. Da sie – ihren eigenen Angaben zufolge – unmittelbar nach dem Vorfall noch vorgehabt habe, beim Beschuldigten zu arbeiten und niemandem von den Geschehnissen erzählen wollte und folglich auch nicht vorhatte, den Vorfall bei den Strafverfolgungsbehörden zu melden, erweckt ihr Verhalten den Anschein, als hätte sie sich vorbehalten, den Vorfall zu einem späteren Zeitpunkt – nämlich im Falle einer Absage betreffend die Arbeitsstelle – doch noch anzuzeigen. 2.4.5.4. Ebenfalls auffällig sind die späte Erstbekundung des Vorfalls sowie die unterschiedlichen Begründungen von A.L. für diese späte Erstbekundung resp. Anzeigeerstattung. Geht man davon aus, dass sich der in der Anklage umschriebene Sachverhalt tatsächlich so zugetragen hat, wäre zu erwarten gewesen, dass A.L., wenn auch nicht sofort der Polizei, zumindest ihrem damaligen Lebenspartner, F.H., oder anderen ihr nahestehenden Personen, wie beispielsweise ihren Eltern oder ihrer besten Freundin, zeitnah von den Geschehnissen berichtet hätte. Da F.H. zuhause war, als A.L. am 13. Mai 2020 nach Hause kam (UA act. 410; 452), hätte denn grundsätzlich auch die Möglichkeit bestanden, diesem sogleich von der sexuellen Nötigung resp. der versuchten Vergewaltigung zu berichten. A.L. hat die Tatsache, dass sie ungefähr eine Woche lang niemanden über den Vorfall informiert hat, an ihrer ersten Einvernahme zuerst damit begründet, dass sie und F.H. den in Aussicht stehenden Arbeitslohn gut hätten brauchen können, da sie beide vom Sozialamt abhängig seien (UA act. 401). Im späteren Verlauf ihrer ersten Einvernahme begründete sie die Tatsache, dass sie den Vorfall nicht direkt bei der Polizei gemeldet habe damit, dass sie Angst und keine Beweise gehabt habe (UA act. 412 f.). An ihrer zweiten Einvernahme bestätigte sie, dass sie aufgrund der in Aussicht stehenden Arbeitsstelle so getan habe, als wäre nichts passiert. Damit habe sie sich selber und F.H. einen riesigen Gefallen machen wollen, weil es um Fr. 2'000.00 gegangen sei, die sie monatlich hätte verdienen können. Sie habe trotz des Vorfalls wegen des Geldes beim Beschuldigten arbeiten wollen (UA act. 430 f.). Zusätzlich sagte sie erstmals aus, dass sie auch gedacht habe, dass es nichts bringe, so spät noch eine Anzeige zu erstatten (UA act. 432). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte sie, sich nach einer Arbeitsstelle gesehnt, Geld benötigt und dies - 15 - als ihre einzige Chance gesehen zu haben. Sie gab an, dass sie in dem Moment fast alles für Geld gemacht hätte, ausser sich zu prostituieren. Dies habe sie noch nie gemacht. Sodann habe sie ihren Eltern bereits erzählt gehabt, eine Arbeitsstelle in Aussicht zu haben (GA act. 32). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte sie zwei neue Gründe für die späte Berichterstattung aus. Einerseits gab sie an, sich zuerst nicht getraut zu haben, Anzeige zu erstatten, da sie aufgrund ihrer Vergangenheit gewusst habe, dass man resp. ihre Eltern ihr nicht glauben würden. Dies, weil sie früher viel gelogen habe (GA act. 29). F.H. habe sie deshalb nichts gesagt, weil sie nicht gewusst habe, wie er darauf reagieren würde, da er Aggressionsprobleme habe und schnell ausraste (GA act. 31). An der Berufungsverhandlung begründete A.L. die späte Anzeigeerstattung erstmals damit, sich für den Vorfall geschämt und Angst davor gehabt zu haben, ihre Beziehung würde dadurch zu Bruch gehen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 28). Zusammenfassend ist festzustellen, dass A.L. insgesamt acht verschiedene Gründe dafür angegeben hat, weshalb sie den Vorfall so lange für sich behalten hat. 2.4.5.5. Auch zur Frage, was resp. wer A.L. zur Anzeigeerstattung bewogen habe, liegen verschiedene Angaben vor. An ihrer ersten, wie auch an ihrer zweiten Einvernahme hat A.L. ausgesagt, dass es F.H. gewesen sei, der sie schlussendlich zur Anzeigeerstattung bewogen habe, indem er ihr gesagt habe, dass sie eine Anzeige erstatten solle (UA act. 412 f.; UA act. 432). Sie habe ihn schliesslich deshalb über den Vorfall informiert, weil er ihr angemerkt habe, dass etwas nicht stimme und deshalb verlangt habe, dass sie vollkommen ehrlich zu sein habe (UA act. 412). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab sie dem widersprechend an, dass sie auf jeden Fall auch ohne Ermunterungen von anderen Personen Anzeige erhoben hätte (GA act. 29). Ebenfalls an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte sie sodann erstmals aus, dass für sie in demjenigen Zeitpunkt, in welchem sie von einer Freundin erfahren habe, dass diese ebenfalls schlechte Erfahrungen mit dem Beschuldigten gemacht habe, festgestanden sei, dass sie Anzeige erstatten müsse. Sie habe ihre Freundin gebeten, betreffend den Vorfall, welcher schon drei oder vier Jahre zurückliege, ebenfalls Anzeige zu erheben, was diese jedoch abgelehnt habe (GA act. 33). Damit hat sie erneut ihrer früher gemachten Aussage, wonach die Ermunterungen durch F.H. der Grund für die Meldung bei der Polizei gewesen seien, widersprochen. 2.4.5.6. Zu berücksichtigen sind auch die zwischen A.L. und der Mutter von F.H., G.H., verschickten «WhatsApp»-Nachrichten. So schrieb G.H. am 28. Mai 2020 folgende Nachricht: «Asoni hoff scho, dass sie da was chönd mache. Und na vil meh hoffi, das der nümm uf die idee chömed. Aso vorallem du, din körper für gäld wele verchaufe. Du bisch meh wärt wie jede - 16 - franke. Jnd holed euch bitte hilf was sfinanzielle aabelangt. Das der lernet demit umgoh.». Darauf erwiderte A.L.: «i ha mi ned wele verkaufe i h nur de arbetsvertrag welle ha», woraufhin G.H. folgendes antwortete: «Aha… ha gmeint sig sowas wie der schomal gmacht hend, wäg bildli vertigge. […]» (UA act. 335). An der Berufungsverhandlung führte A.L. diesbezüglich aus, dass sie vor dem Vorfall zusammen mit F.H. mehrmals Nacktbilder von ihr unbekannten Personen aus dem Internet heruntergeladen habe. Sie habe sich als diese Personen ausgegeben und diese verkauft. Dadurch hätten sie in zwei Monaten einen Gewinn von Fr. 100.00 bis Fr. 200.00 erwirtschaftet, was für sie aufgrund ihrer desolaten finanziellen Verhältnisse ein sehr hoher Betrag gewesen sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 24 und 33). Der frühere Verkauf von Nacktbildern durch A.L. steht zwar nicht mit dem vorliegend zu untersuchenden Vorfall in Verbindung und vermag nicht nachzuweisen, dass sie am 13. Mai 2020 mit den vorgefallenen sexuellen Handlungen einverstanden war. Dies zeigt jedoch die bei A.L. – zumindest damals – bestehende Grundeinstellung auf, damit einverstanden zu sein, Nacktbilder, bei denen die Käufer jeweils dachten, dass A.L. darauf abgebildet sei, zu verkaufen, um damit Geld zu verdienen. Folglich hatte A.L. in den Zeitpunkten des Verkaufs der Nacktbilder keine Probleme damit, dass andere Personen – nämlich die Käufer der Bilder – in ihr jemanden sahen, der sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt erbrachte. Aus der vorgenannten «WhatsApp»-Nachricht von G.H. geht weiter hervor, dass diese – welche A.L. gut kannte, da sie mit ihr bereits zusammengelebt hatte (Protokoll Berufungsverhandlung S. 12) – A.L. denn auch zutraute, diese würde ihren Körper verkaufen, um an Geld zu gelangen. Selbst die Mutter von A.L., D.L., gab an der Berufungsverhandlung an, dass sie befürchte, dass ihre Tochter Nacktaufnahmen von sich verkauft habe, da solche Aufnahmen von A.L. in ihrer damaligen Schule aufgetaucht seien (Protokoll Berufungsverhandlung S. 16 f.). Aufgrund dessen erscheint es nicht unwahrscheinlich, dass A.L., im Hinblick auf den Erhalt der von ihr dermassen erhofften Arbeitsstelle, mit den am 13. Mai 2020 vorgenommenen sexuellen Handlungen hätte einverstanden sein können. 2.4.5.7. Auch die «WhatsApp»-Nachrichten, welche A.L. an einen ihrer Freunde namens I. versendet hat, lassen Zweifel daran entstehen, dass die sexuellen Handlungen nicht in ihrem Einverständnis erfolgt sein sollen. So hat A.L. ihrem Kontakt I. am 28. Mai 2020 folgende Nachricht zukommen lassen: «vorallem iwie gib ich mir die schuld». Auf die daraufhin von I. erhaltene Nachricht: «Du bisch ned schuld du chasch nix defür», entgegnete sie: «ich weiss au ned vlt hani falschi signal gsendet ach ka» (UA act. 327). Zu diesen Nachrichten befragt, gab sie an, dass sie sich die Schuld für das, was passiert sei gebe und dass sie sich Gedanken dazu mache, dass der Beschuldigte möglicherweise irgendetwas falsch aufgefasst haben könnte, wobei sie jedoch nicht wisse, was das sein - 17 - könnte (UA act. 433). An der Berufungsverhandlung gab sie erstmals an, sich deshalb die Schuld am Vorfall zu geben, da sie denke, dass es nicht so weit gekommen wäre, wenn sie sich gewehrt hätte. Sodann bestätigte sie auf entsprechende Nachfrage hin, dass sie vermutet habe, dem Beschuldigten falsche Signale, die ihm hätten Hoffnungen machen können, gesendet zu haben (Protokoll Berufungsverhandlung S. 29 f.). 2.4.5.8. A.L. hat angegeben, dass sie sich vor dem Vorfall manchmal sporadisch mit dem Beschuldigten getroffen habe, um mit ihm Kaffee zu trinken (UA act. 422). Weiter habe sie sich einmal in seinem Lokal ihre Schultern von ihm massieren lassen. Wann dies passiert sei und ob noch weitere Personen anwesend gewesen seien, wusste sie nicht mehr (UA act. 434; Protokoll Berufungsverhandlung S. 37). Diese Aussagen zeigen klar, dass A.L. – entgegen ihrer Aussage, wonach sie jeweils einen Schritt zurück gemacht habe, wenn der Beschuldigte sich ihr genähert habe (UA act. 432) – mit den vorgenannten privaten Treffen und Berührungen und somit zumindest mit gewissen Annäherungen des Beschuldigten einverstanden war. 2.4.5.9. Schliesslich bleibt festzuhalten, dass aufgrund der Tatsache, dass A.L. im Strafverfahren adhäsionsweise Zivilansprüche stellt (vgl. GA act. 62) theoretisch auch finanzielle Motive für eine Falschaussage denkbar wären. Diesbezüglich hat D.L. zu Protokoll gegeben, dass es ihr komisch vorgekommen sei, dass A.L. nach dem Vorfall das Thema Schadenersatz angesprochen habe. In diesem Moment hätten bei D.L. die Alarmglocken geläutet und sie sei hellhörig geworden, weil es sie erstaunt habe, dass plötzlich von Geld die Rede gewesen sei. D.L. gab weiter an, A.L. nichts unterstellen zu wollen, jedoch zu wissen, dass diese und F.H. in der Vergangenheit gerade aufgrund ihrer ständigen Geldnot schon etwas hätten aushecken können, wenn sie zusammen gewesen seien. Die beiden seien jeweils sehr fantasievoll gewesen, wenn es darum gegangen sei, Geld zu beschaffen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 16; UA act. 465). A.L. bestätigte denn auch an der Berufungsverhandlung, dass sie und F.H. zusammen auf viele blöde Ideen gekommen seien, wenn es darum gegangen sei, Geld zu verdienen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 24). Sodann erscheint erwähnenswert, dass D.L. angegeben hat, dass sie und ihr Mann, E.L., aufgrund vergangener Erfahrungen festgestellt hätten, dass A.L. des Öfteren nicht die Wahrheit sage, weshalb sie jeweils das, was sie ihnen anvertraue, überprüfen würden, wenn dies möglich sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 17; UA act. 462). Zusammenfassend liegen somit mehrere Hinweise auf Motive für eine Falschaussage vor. - 18 - 2.4.6. Insgesamt ist in Würdigung der Aussagen von A.L. – entgegen dem Vorbringen der Staatsanwaltschaft (Plädoyer der Staatsanwaltschaft an der Berufungsverhandlung S. 3) – nicht ausgeschlossen, dass diese ihre die versuchte Vergewaltigung resp. sexuelle Nötigung betreffenden Aussagen ohne realen Erlebnishintergrund gemacht hat. Die Annahme, dass ihre Aussagen gerade nicht realitätsbegründet sind (Nullhypothese) lässt sich vorliegend nicht umstossen. Zusammenfassend lässt sich somit nicht erstellen, dass die vom Beschuldigten vorgenommenen sexuellen Handlungen gegen den ausdrücklichen Willen von A.L. erfolgt sind. 2.4.7. Der Tatvorwurf lässt sich sodann auch anhand der bestreitenden Aussagen des Beschuldigten nicht erstellen. Zwar mutet es auf den ersten Blick seltsam an, dass er an seinen beiden ersten Einvernahmen angegeben hat, dass es zu keinem sexuellen Kontakt mit A.L. gekommen sei (UA act. 349 f.; 361 f.) und erst anlässlich seiner dritten Einvernahme vom 11. Juni 2020 eingestanden hat, dass es – mit dem Einverständnis von A.L. – zu den durch ihn eingestandenen sexuellen Handlungen gekommen sei (UA act. 373). Dieses Verhalten erweckt den Anschein, als hätte der Beschuldigte etwas zu verbergen gehabt. Seine dafür vorgebrachte Erklärung, wonach er sich einerseits zuerst geschämt habe, so offen über die sexuellen Handlungen zu reden (UA act. 373) und andererseits nicht gewollt habe, dass seine Frau von der ganzen Sache erfahre (UA act. 390; GA act. 40), erscheint nachvollziehbar. Es könnte sich dabei aber genauso gut um eine Verteidigungsstrategie gehandelt haben. Immerhin sah sich der Beschuldigte mit dem Vorwurf einer versuchten Vergewaltigung sowie einer sexuellen Nötigung konfrontiert. Sein Aussageverhalten lässt daher für sich alleine jedenfalls keine Rückschlüsse darauf zu, ob die sexuellen Handlungen gegen den Willen von A.L. stattgefunden haben. Sodann konnte er auch für das Obergericht nachvollziehbare Gründe dafür angeben, weshalb A.L. ihn fälschlicherweise einer versuchten Vergewaltigung resp. einer sexuellen Nötigung anschuldigen sollte. So gab er an, er vermute, dass A.L. ihn aus Rachegründen, weil sie Geld gebraucht und deshalb bei ihm habe arbeiten wollen und nun wütend auf ihn sei, bei der Polizei angezeigt habe (UA act. 348; 352). 2.4.8. In Würdigung der gesamten Umstände bestehen erhebliche und unüberwindbare Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie er in der Anklage umschrieben wird. Der Beschuldigte ist deshalb von Schuld und Strafe freizusprechen. Seine Berufung erweist sich damit als begründet. - 19 - 3. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Das Bundesgericht erachtet bei ungerechtfertigten Inhaftierungen eine Genugtuung von Fr. 200.00 pro Tag als angemessen, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2020 vom 13. Juli 2020 E. 2.3.2.). Der Beschuldigte befand sich vom 23. Mai 2020 (UA act. 28) bis 26. Juni 2020 (UA act. 150; 172; 279) und somit während insgesamt 35 Tagen in Untersuchungshaft. Aussergewöhnliche Umstände liegen nicht vor. Es ist ihm deshalb eine Genugtuung von Fr. 7'000.00 zuzusprechen. 4. Nachdem der Beschuldigte vorliegend von Schuld und Strafe freigesprochen wird, sind die Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB nicht erfüllt. 5. Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). Aufgrund des mit vorliegendem Urteil ergehenden vollumfänglichen Freispruchs entfällt die Grundlage für die Zusprechung einer Genugtuung oder von Schadenersatz, weshalb die Zivilforderung der Privatklägerin A.L. abzuweisen ist. 6. 6.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3). Sind mehrere beteiligte Personen kostenpflichtig, so werden die Kosten anteilsmässig auferlegt (Art. 418 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin A.L. unterliegen. Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von - 20 - Fr. 6'000.00 (§ 18 VKD) zur einen Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen und zur anderen Hälfte der unterliegenden Privatklägerin, die sich aktiv am Berufungsverfahren beteiligt und die Abweisung der Berufung beantragt hat, aufzuerlegen. Die in Art. 30 Abs. 1 OHG statuierte Kostenfreiheit gilt im Berufungsverfahren nicht, weshalb auch die Privatklägerin entsprechend dem Ausgang kostenpflichtig wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_370/2016 vom 16. März 2017 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 141 IV 262 E. 2.2). Zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege ist ihr dieser Betrag einstweilen vorzumerken. 6.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren gestützt auf seine anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote mit gerundet Fr. 4'000.00 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47). Ausgangsgemäss ist auf eine Rückforderung dieser Entschädigung vom Beschuldigten zu verzichten. Nach der Rechtsprechung des Bundes- gerichts besteht sodann – trotz Unterliegens im Berufungsverfahren – keine gesetzliche Grundlage, diese Entschädigung der Privatklägerin aufzuerlegen (BGE 145 IV 90 E. 5). 6.3. Die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin ist für ihren Aufwand im Berufungsverfahren gestützt auf ihre Kostennote vom 14. Februar 2022, jedoch ohne den auf das erstinstanzliche Verfahren entfallenden Aufwand sowie den – aufgrund ihrer krankheitsbedingten Dispensation von der Berufungsverhandlung – geschätzten Aufwand von insgesamt 5 Stunden für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung und die Hin- und Rückreise mit gerundet Fr. 1'600.00 aus der Staatskasse zu entschädigen. Gestützt auf Art. 30 Abs. 3 OHG hat die Privatklägerin die Kosten für die unentgeltliche Vertretung im Berufungsverfahren nicht zurückzuerstatten, da es nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren zu einem Freispruch gekommen ist (BGE 143 IV 154 Regeste). 6.4. 6.4.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Ausgangsgemäss sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario). - 21 - 6.4.2. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 14'465.20 (inkl. Mehrwertsteuer) erscheint hoch. Diese ist mit Berufung jedoch nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3). Nachdem der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert, ist auf eine Rückforderung dieser Entschädigung vom Beschuldigten zu verzichten. 6.4.3. Wird die beschuldigte Person, die sich nicht durch einen amtlichen Verteidiger, sondern durch einen freigewählten Verteidiger verteidigen lässt, ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Entschädigungspflichtig sind jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1). Eine Entschädigung des Beschuldigten betreffend seine Aufwendungen für seinen freigewählten Verteidiger, Rechtsanwalt Philipp Müller, für die Zeit vom 8. Juni 2020 (UA act. 497) bis 12. Februar 2021 (GA act. 17), fällt vorliegend ausser Betracht, nachdem sich die Bemühungen des freigewählten Verteidigers – aufgrund der bereits vorliegenden amtlichen Verteidigung des Beschuldigten (Einsetzung von Rechtsanwalt Fricker als amtlicher Verteidiger am 23. Mai 2020; vgl. UA act. 491) – nicht als notwendig erweisen. 6.4.4. Die der unentgeltlichen Vertreterin zugesprochene Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren ist unangefochten geblieben, weshalb ihr eine Entschädigung von Fr. 7'317.70 aus der Staatskasse auszurichten ist. Gestützt auf Art. 30 Abs. 3 OHG hat die Privatklägerin die Kosten für die unentgeltliche Vertretung im erstinstanzlichen Verfahren nicht zurückzuerstatten. 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). - 22 - Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten für die ausgestandene Untersuchungshaft von 35 Tagen eine Genugtuung von Fr. 7'000.00 auszurichten. 3. Die Zivilforderung der Privatklägerin A.L. wird abgewiesen. 4. [in Rechtskraft erwachsen] Die sichergestellten Kleidungsstücke sind der Privatklägerin A.L. herauszugeben. Werden diese nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft bei der Vorinstanz herausverlangt, so hat die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen zu treffen. 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'000.00 werden zur Hälfte auf die Staatskasse genommen und zur anderen Hälfte, d.h. mit Fr. 3'000.00, der Privatklägerin A.L. auferlegt und aufgrund der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen vorgemerkt. 5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'000.00 auszurichten. 5.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'600.00 auszurichten. 6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. - 23 - 6.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – insoweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 14'465.20 auszurichten. 6.3. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten des erstinstanzlichen Verfahrens für seinen freigewählten Verteidiger, Rechtsanwalt Philipp Müller, selber zu tragen. 6.4. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – insoweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 7'317.70 auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 24 - Aarau, 14. Februar 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Rosset