3. Auf die Ausfällung einer Strafe wird verzichtet. 4. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 und den Auslagen von Fr. 113.00, gesamthaft Fr. 1'613.00, werden der Beschuldigten auferlegt. 5. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von Fr. 1'984.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'100.00) werden der Beschuldigten auferlegt. 6. Die Beschuldigte hat ihre Parteikosten für das erstinstanzliche und obergerichtliche Verfahren selber zu tragen. -9- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)