Daher kann vorliegend nicht von einem Schaden von aussergewöhnlicher Schwere gesprochen werden, welche die Verschleppung des Verfahrens bei der Beschuldigten verursacht hat. Es liegt kein solcher Extremfall vor, welche die Einstellung des Verfahrens rechtfertigen würde. Mit der Vorinstanz ist aber aufgrund der ausgesprochen erheblichen Verletzung des Beschleunigungsgebots auf die Ausfällung einer Strafe zu verzichten.