Allerdings ist die von der Beschuldigten in der Berufung geschilderte enorme Belastung, sich in einem fremden Land aufzuhalten und nicht in die Heimat zurückkehren zu können (vgl. Berufungsbegründung, S. 6), nicht per se dem Strafverfahren, sondern ihrem Aufenthaltsstatus geschuldet. Am 29. November 2018 erhielt die Beschuldigte die Aufenthaltsbewilligung (MIKA-Akten, S. 79) und damit fiel die Unsicherheit betreffend ihren Verbleib in der Schweiz unweigerlich weg. Daher kann vorliegend nicht von einem Schaden von aussergewöhnlicher Schwere gesprochen werden, welche die Verschleppung des Verfahrens bei der Beschuldigten verursacht hat.