4.4. Dass ein laufendes Strafverfahren für die betroffene Person eine Belastung darstellt, ist der Sache immanent. Dennoch stellt ein überlanges Verfahren auch eine übermässige Belastung dar. Unbestrittenermassen war die Beschuldigte über zwei Jahre lang im Ungewissen über den Ausgang des gegen sie geführten Verfahrens. Allerdings ist die von der Beschuldigten in der Berufung geschilderte enorme Belastung, sich in einem fremden Land aufzuhalten und nicht in die Heimat zurückkehren zu können (vgl. Berufungsbegründung, S. 6), nicht per se dem Strafverfahren, sondern ihrem Aufenthaltsstatus geschuldet.