4.3. Unbestrittenermassen hielt sich die Beschuldigte vom 28. November 2015 bis 21. Mai 2018 rechtswidrig in der Schweiz auf (vgl. UA act. 21). Auf Meldung des Amts für Migration und Integration Aargau vom 15. März 2018 hin wurde die Beschuldigte am 19. Juni 2018 polizeilich einvernommen (UA act. 18 ff.). Am 26. Juni 2020 – mithin über zwei Jahre später – wurde der Strafbefehl erlassen (UA act. 40 ff.). In der Zwischenzeit fanden keine weiteren Untersuchungshandlungen statt. Zudem erweist sich der Sachverhalt weder komplex noch aufwändig. Es ist daher völlig unverständlich, weshalb die Beschuldigte nach ihrer ersten und einzigen Einvernahme solange im Ungewissen gelassen wurde.