des Ortes ihrer Sozialisation war es den Behörden gar nicht möglich, die Beschuldigte in ihren Bemühungen um neue Papiere zu unterstützen. Unter den gegebenen Umständen war konsequenterweise auch ein administratives Rückführungsverfahren von vornherein undurchführbar. Es liegen damit auch keine Schuldausschlussgründe vor und die Beschuldigte hat sich des rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG schuldig gemacht. 4. 4.1. Die Beschuldigte macht mit Berufung geltend, dass aufgrund der erheblichen Verletzung des Beschleunigungsgebots das Verfahren einzustellen sei (Berufungsbegründung, S. 6).