In ihren Schreiben macht die Beschuldigte explizit darauf aufmerksam, dass sie weder von Indien/Nepal sei, noch die indische oder nepalesische Staatsangehörigkeit habe, was ihr von den jeweiligen Stellen zu bestätigen sei (UA act. 8 f.). Aufgrund dieser Schreiben ist weiterhin unklar, wo ausserhalb der Volksrepublik China die Beschuldigte sozialisiert worden ist und in welchem Staat sie allenfalls eine Aufenthaltsbewilligung oder gar eine Staatsangehörigkeit haben könnte, mithin kann nicht gesagt werden, dass sie damit ihren Mitwirkungspflichten bei der Beschaffung von Papieren, welche eine legale Ausreise erlaubt hätten, nachgekommen ist.