ihren Schreiben an die diplomatischen Vertretungen von Nepal und Indien ableiten (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 3.3.3). In ihren Schreiben macht die Beschuldigte explizit darauf aufmerksam, dass sie weder von Indien/Nepal sei, noch die indische oder nepalesische Staatsangehörigkeit habe, was ihr von den jeweiligen Stellen zu bestätigen sei (UA act. 8 f.).