3.3. Die Beschuldigte macht geltend, dass sie sich zwar ohne Aufenthaltstitel in der Schweiz aufgehalten habe, es sei ihr aber objektiv unmöglich gewesen, legal die Schweiz zu verlassen (Berufungsbegründung, S. 13 f.). Die Beschuldigte hat stets behauptet, direkt – resp. mit einem Zwischenaufenthalt in Nepal von 22 oder 23 Tagen – von Tibet in die Schweiz gereist zu sein (MIKA-Akten, S. 295 f.; Untersuchungsakten [UA] act.