125 II 217 E. 2 S. 220). Zudem kommt eine Bestrafung nur in Frage, wenn zuvor ein administratives Rückführungsverfahren in die Wege geleitet worden ist oder sich ein derartiges Verfahren von vornherein als undurchführbar erweist (Urteil des Bundesgerichts 6B_713/2012 vom 19. April 2013 E. 1.4).