2.3. Die Beschuldigte macht mit Berufung in erster Linie geltend, dass aufgrund der massiven Verletzung des Beschleunigungsgebots das Verfahren einzustellen sei (Berufungsbegründung, S. 5 f.). Eventualiter bringt sie vor, dass keine Verurteilung gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG erfolgen könne, da eine legale Ausreise für sie objektiv nicht möglich gewesen sei. Als Tibeterin sei ihr eine legale Ausreise nach Tibet resp. zurück in die Volksrepublik China nicht möglich gewesen. Zudem habe sie sich an die indische und nepalesische Vertretung gewandt, wobei beide Schreiben unbeantwortet geblieben seien (Berufungsbegründung, S. 9 ff.).