Aufgrund ihrer unwahren Angaben zum Ort ihrer Sozialisation könne den Behörden auch nicht vorgeworfen werden, kein administratives Rückführungsverfahren in die Wege geleitet zu haben (vorinstanzliches Urteil, E. 3). Aufgrund der erheblichen Verletzung des Beschleunigungsgebots verzichtete die Vorinstanz auf eine Bestrafung der Beschuldigten (vorinstanzliches Urteil, E. 4.3.2).