Die Beschuldigte habe es aber unterlassen, weitere Auskünfte zu erteilen, weshalb nicht eruiert werden könne, in welchem Land sie sozialisiert worden sei. Sodann lasse sich in der von der Beschuldigten behaupteten Kontaktaufnahme mit den diplomatischen Vertretungen von Nepal und Indien nichts zu ihren Gunsten ableiten, mithin seien keine eigenständigen und ernsthaften Bemühungen der Beschaffung von Ausweispapieren zu erkennen. Aufgrund ihrer unwahren Angaben zum Ort ihrer Sozialisation könne den Behörden auch nicht vorgeworfen werden, kein administratives Rückführungsverfahren in die Wege geleitet zu haben (vorinstanzliches Urteil, E. 3).