2.2. Die Vorinstanz erachtete Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG als erfüllt (vorinstanzliches Urteil, E. 3.1 f.). Die Beschuldigte sei zudem ihrer Mitwirkungspflicht nicht genügend nachgekommen. Das Staatssekretariat für Migration habe überzeugend festgestellt, dass die Beschuldigte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der exiltibetischen Gemeinschaft sozialisiert worden sei. Die Beschuldigte habe es aber unterlassen, weitere Auskünfte zu erteilen, weshalb nicht eruiert werden könne, in welchem Land sie sozialisiert worden sei.