2.4. Mit Berufungsbegründung vom 30. August 2021 hielt die Beschuldigte an ihren bereits gestellten Anträgen fest. 2.5. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragte mit Berufungsantwort vom 20. September 2021 die kostenfällige Abweisung der Berufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung richtet sich gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch und entsprechend auch gegen die Kostenverlegung. Entsprechend ist das vorinstanzliche Urteil – mit Ausnahme von Dispositivziffer 1 (Feststellung Verletzung Beschleunigungsgebot) – vollständig angefochten und zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Der Beschuldigten wird folgender Sachverhalt vorgeworfen: