1.3. Am 25. Februar 2021 fand die erstinstanzliche Verhandlung mit Befragung der Beschuldigten statt. Gleichentags erkannte der Gerichtspräsident des Strafgerichts Kulm: "1. Es wird festgestellt, dass im vorliegenden Verfahren das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 5 Abs. 1 StPO verletzt wurde. 2. Die Beschuldigte ist schuldig des rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 Abs. 1 b AIG. 3. Es wird von einer Bestrafung der Beschuldigten abgesehen. 4. 4.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus: