Strafe nicht mehr vollzogen. Begeht sie aber während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass sie weitere Straftaten verübt, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). 4. Die Beschuldigte hat die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 2'702.40 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 950.00) zu tragen. 5. Die Kosten für das Berufungsverfahren, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.00 und den Auslagen von Fr. 148.00, zusammen Fr. 2'148.00, werden der Beschuldigten auferlegt. 6. Die Beschuldigte hat ihre erstinstanzlichen und ihre obergerichtlichen Parteikosten selber zu tragen. Zustellung an: […]