6.3. Die Beschuldigte hat die ihr im Berufungsverfahren angefallenen Parteikosten selber zu tragen. Die Parteikosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Beschuldigte zufolge ihrer Verurteilung ebenfalls selber zu tragen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschuldigte ist der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig. 2. Die Beschuldigte wird gestützt auf die in Ziff. 1 erwähnte Bestimmung sowie Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB, Art. 47 StGB und Art. 106 StGB zu 40 Tagessätzen Geldstrafe à Fr. 130.00, d.h. Fr. 5'200.00, und zu einer Busse von Fr. 600.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt.