6.2. Fällt das Obergericht, wie vorliegend, einen neuen Entscheid (vgl. Art. 408 StPO), so befindet es darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Da es bei der Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung bleibt, hat die Beschuldigte die entsprechenden Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO).