6. 6.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung der Beschuldigten wird abgewiesen. Dementsprechend hat sie die obergerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen.