5.7. Um die spezialpräventive Wirkung der bedingten Geldstrafe zu erhöhen, rechtfertigt es sich mit der Vorinstanz, der Beschuldigten eine Verbindungsbusse in Höhe von Fr. 600.00 aufzuerlegen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 130.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 77) auf 5 Tage festzusetzen. - 15 -