Die volljährige Tochter, die ebenfalls bei der Beschuldigten wohnt, befindet sich noch in der Ausbildung. Unter Berücksichtigung eines Pauschalabzuges für die Krankenkasse und Steuern von 20 % sowie eines Abzuges für die sich in Ausbildung befindliche Tochter von 15 % ergibt sich eine Tagessatzhöhe von (gerundet) Fr. 130.00. Die Geldstrafe beträgt Fr. 5'200.00. 5.6. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Geldstrafe bei einer Probezeit von 2 Jahren bedingt aufgeschoben (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 6.1. f.), was nicht zu beanstanden und aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) auch nicht mehr zu überprüfen ist.