Im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erhielt die Beschuldigte persönliche Unterhaltsleistungen von ihrem Ex-Mann in Höhe von Fr. 500.00 pro Monat, wobei sie angab, dass dies noch bis Ende Jahr (2020) so sein werde, wovon auszugehen ist (VA act. 43). Für die Einkommensberechnung sind keine persönlichen Unterhaltsleistungen mehr zu berücksichtigen. Der volljährige Sohn der Beschuldigten, der noch bei ihr wohnt, ist wirtschaftlich selbständig. Die volljährige Tochter, die ebenfalls bei der Beschuldigten wohnt, befindet sich noch in der Ausbildung.