In Bezug auf die Täterkomponente ist festzuhalten, dass die Beschuldigte, wie erwähnt, keine Vorstrafen hat. Weitere relevante strafsenkende oder straferhöhende Faktoren sind nicht ersichtlich. Die Strafempfindlichkeit der Beschuldigten erscheint durchschnittlich, zumal vorliegend nur eine Geldstrafe und nicht eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist. - 14 - Die von der Staatsanwaltschaft beantragte und von der Vorinstanz bestätigte Geldstrafe von 40 Tagessätzen zuzüglich einer Verbindungsbusse (siehe dazu unten) erscheint insgesamt als angemessen.