5.4.2. Auch wenn die Beschuldigte die entgegenkommende C. aus Unachtsamkeit nicht beachtet hat, hat sie eine wichtige Verkehrsregel verletzt. C. erlitt unter anderem einen Speichenbruch am linken Handgelenk und einen Kahnbeinbruch am rechten Handgelenk (vgl. unter anderem Austrittsbericht der Klinik I. vom 29. Oktober 2018 in UA Dossier 3 act. 59). Ihr Verschulden ist mit der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil E. 5.2.) insgesamt als noch leicht einzustufen.