5.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 127 IV 101 E. 2.b; BGE 145 IV 1; BGE 142 IV 265 E. 2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4). Darauf kann verwiesen werden. 5.3. Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft (UA Dossier 1 act. 1) und lebt in stabilen persönlichen wie finanziellen Verhältnissen (UA Dossier 1 act. 2). Es sind damit vorliegend keine Gründe ersichtlich, weshalb sich eine Geldstrafe präventiv nicht als zweckmässig erweisen sollte. Somit ist eine Geldstrafe auszusprechen.