BGE 120 IV 252 E. 2 d/aa). Vorliegend sind keine Anhaltspunkte für ein unvorhersehbares Verhalten von C. auszumachen. 4.5. Die Berufung der Beschuldigten erweist sich somit im Schuldpunkt als unbegründet und es bleibt beim Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 1 StGB. - 13 - 5. 5.1. Fahrlässige Körperverletzung wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 140.00 und einer Busse von Fr. 600.00 bestraft. Eine schwere Schädigung nach Art. 125 Abs. 2 StGB liegt nicht vor.