Indem die Beschuldigte die auf der Gegenfahrbahn von Gebenstorf herkommende Motorradfahrerin C. nicht erkannt hat, hat sie beim Linksabbiegen sorgfaltspflichtwidrig deren Vortrittsrecht verletzt. Die Beschuldigte könnte sich vorliegend als vortrittsbelastete Lenkerin auch nicht auf das Vertrauensprinzip gemäss Art. 26 Abs. 1 SVG berufen. Nur dann, wenn sich C. in nicht vorhersehbarer Weise verhalten hätte (z.B. unerwartetes Auftauchen mit weit übersetzter Geschwindigkeit), wäre der Beschuldigten keine Vortrittsverletzung vorzuwerfen (vgl. BGE 143 IV 500 E. 1.2.4 = Pra 2018 Nr. 109; BGE 120 IV 252 E. 2 d/aa).