4.3. Die erste Voraussetzung für das Vorliegen einer fahrlässigen Körperverletzung, die Schädigung am Körper oder an der Gesundheit eines Menschen, ist vorliegend erfüllt. C. hat aufgrund der Kollision mit dem Heck des Fahrzeuges der Beschuldigten einen Speichenbruch (distale Radiusfraktur) am linken Handgelenk, einen Kahnbeinbruch (Skaphoidfraktur) am rechten Handgelenk sowie eine Knochenprellung am rechten Handwurzelknochen (vgl. Krankenakten in UA Dossier 3 act. 40 ff.) erlitten. Mit der Vorinstanz - 12 -