4.2. Gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Die Beeinträchtigung muss dabei ein gewisses Mindestmass erreichen, da fahrlässige Tätlichkeit nicht strafbar ist (ROTH/KESHELAVA, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 2 zu Art. 125 StGB). Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).