Das Vorbringen der Beschuldigten, wonach C. zu schnell sowie zu nahe am rechten Fahrbahnrand bzw. sogar auf dem vor den Parkplätzen liegenden Fussgängerbereich gefahren sein soll, weswegen es zur Kollision kam, stellt eine Schutzbehauptung dar. Zusammengefasst bestehen gestützt auf die schlüssigen, nachvollziehbaren und glaubhaften Aussagen von C. sowie die Aktenlage keine Zweifel daran, dass die Beschuldigte den Vortritt der auf der Gegenfahrbahn herannahenden Motorradfahrerin C. beim Linksabbiegen missachtet hat, indem sie sie diese gar nicht oder zu spät wahrgenommen hat.