3.2.4. Mit der Vorinstanz und gestützt auf die hinsichtlich des massgeblichen Kerngeschehens glaubhaften Aussagen von C. erachtet es das Obergericht als erstellt, dass die vortrittsbelastete Beschuldigte beim Linksabbiegen von der Hauptstrasse in Richtung der Kundenparkplätze vor dem Gebäude an der Landstrasse [Hausnummer] in Turgi die korrekt auf der Gegenfahrbahn von Gebenstorf herkommende Motorradfahrerin C. nicht oder zu spät wahrgenommen hat, worauf diese brüsk hat bremsen müssen, auf - 11 - ihrer Fahrbahnhälfte mit dem Heck des Fahrzeuges der Beschuldigten kollidierte und zu Fall gekommen ist.