Die Berechnungen der Beschuldigten betreffend die Parkplatzlänge, die Länge ihres Fahrzeuges und die Ausführungen betreffend die nach der Kollision noch zurückgelegte Distanz (Berufungsbegründung Ziff. 4.5.2. S. 13), sowie ihre Schlussfolgerung, ihr Fahrzeug sei während der Kollision bereits auf dem Parkfeld bzw. dem Fussgängerbereich gestanden, stellen in Würdigung der glaubhaften Schilderungen von C. Schutzbehauptungen dar und sind nicht glaubhaft. Die Auskunftsperson G., der Freund der Beschuldigten, hat die Kollision nicht beobachtet.