Dafür, dass sich C. mit übersetzter Geschwindigkeit und zu nahe am rechten Fahrbahnrand fahrend genähert haben soll (Berufungsbegründung Ziff. 4.5.3. S. 13), gibt es keine Anhaltspunkte. C. schätzte, dass ungefähr die Hälfte des Fahrzeuges der Beschuldigten im Kollisionszeitpunkt auf der Strasse stand (UA Dossier 2 act. 33 Frage 31; Protokoll Berufungsverhandlung S. 4). Die Berechnungen der Beschuldigten betreffend die Parkplatzlänge, die Länge ihres Fahrzeuges und die Ausführungen betreffend die nach der Kollision noch zurückgelegte Distanz (Berufungsbegründung Ziff.