3.2.3.3. C. hat gegenüber der Staatsanwaltschaft und in der Berufungsverhandlung keine von den Aussagen gegenüber der Polizei wesentlich abweichende Sachverhaltsschilderung gemacht (Berufungsbegründung Ziff. 4.3.3. S. 8). Dass die Aussagen bei der Staatsanwaltschaft nicht in allen Details gleich ausgefallen sind wie diejenigen bei der Polizei, schmälert ihre Glaubwürdigkeit nicht. Es ist nachvollziehbar, dass C. nach dem Sturz nicht in der Lage war, Details zum Geschehen zu schildern.