Dossier 2 act. 32 Frage 24; vgl. Art. 26 Abs. 1 SVG) und ohne anzuhalten unter Missachtung ihres Vortritts links abbiegt. Da die Kollisionsstelle ungefähr in der Mitte der Fahrbahn in Richtung Baden – und nicht wie von der Beschuldigten geltend gemacht ganz am rechten Fahrbahnrand – lag (vgl. E. 3.2.3.2. hiervor), ist unerheblich, ob die Beschuldigte, die nach der Kollision von der Strasse weg auf das Parkfeld gefahren sein muss, noch kurz wartete, damit ihr Freund seine Fahrertür öffnen konnte und danach auf dem Parkfeld noch 1 bis 1.5 Meter nach vorne rollte (UA Dossier 2 act. 23 Frage 11).