33 Frage 27). In dieser Verkehrssituation war aber von der nicht vortrittsberechtigten (Art. 36 Abs. 3 SVG) nach links abbiegenden Beschuldigten zu erwarten, dass sie vor dem Abbiegen anhält, genau auf den Gegenverkehr achtet und danach die Gegenfahrbahn zügig überquert. Auch wenn C. das Fahrzeug der Beschuldigten beim Heranfahren gesehen hat und auch wenn die Beschuldigte den linken Blinker gestellt hatte (UA Dossier 2 act. 32 Frage 22; Protokoll Berufungsverhandlung S. 3), musste C. nicht davon ausgehen, dass die Beschuldigte sie nicht sieht (vgl. UA - 10 -