23 Frage 11), wirkt – ausgehend von ihrer ersten Aussage – unglaubhaft und ist als Schutzbehauptung zu werten. Ausserdem wollte sie auf den bereits vor dem Abbiegen anvisierten Kundenparkplatz fahren (UA Dossier 2 act. 25 Frage 18). Da sie sich somit während des Abbiegens bereits auf ein Parkfeld fokussiert hat, ist davon auszugehen, dass sie die sich mit angepasster Geschwindigkeit nähernde C. übersehen hat.