3.2.3.2. Die Beschuldigte hat gemäss eigener Aussage (UA Dossier 2 act. 23 Frage 11) das Motorrad von C. nicht gesehen. Während des Abbiegens ist die Beschuldigte mit ungefähr 10 km/h direkt hinter dem Fahrzeug ihres Freundes hergefahren, was sie vor Ort bestätigte (UA Dossier 2 act. 8). Sie war offenbar bemüht, hinter ihrem Freund herzufahren. Dass die Beschuldigte gegenüber der Staatsanwaltschaft relativierte und plötzlich festhielt, nicht unmittelbar hinter ihrem Freund hergefahren zu sein, sondern einen kleinen Abstand gehabt zu haben (UA Dossier 2 act. 23 Frage 11), wirkt – ausgehend von ihrer ersten Aussage – unglaubhaft und ist als Schutzbehauptung zu werten.