31 Frage 18). Dass die Kollision wie von C. festgehalten, in der Fahrbahnmitte auf der Höhe des Fussgängerstreifens stattgefunden haben muss und nicht am rechten Fahrbahnrand bzw. bereits auf dem Fussgängerbereich, ergibt sich aus den von der Beschuldigten eingereichten Fotografien (Berufungsbegründung S. 11 f.), wobei unklar ist, wer diese wann erstellt hat. Gemäss der Beschuldigten zeigen die Fotografien die Strassenverhältnisse kurz nach der Kollision (Berufungsbegründung Ziff. 4.5.2. S. 10). Die Lage des Motorrades auf den Fotografien passt mit der von C. (UA Dossier 2 act. 33 Frage 28 und UA -9-