Dass die Beschuldigte abbiegen wollte, habe sie erst spät gesehen, weil die Beschuldigte den Blinker erst gestellt hatte, als sie noch circa 1.5 bis 2 Meter von ihr (C.) entfernt war. Während die Beschuldigte in Richtung Parkplatz abgebogen sei, habe sie nicht angehalten. Die Kollision mit dem Fahrzeug der Beschuldigten habe sich in der Mitte ihrer (von C.) Fahrbahn ereignet. Sie sei mit dem hinteren Teil des Fahrzeuges der Beschuldigten zusammengestossen. Das Fahrzeug der Beschuldigten sei im Moment der Kollision mindestens noch zur Hälfte auf der Strasse gestanden (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 ff.).