Nach dem Sturz sei die Beschuldigte zu ihr gekommen und habe ihr gesagt, sie hätte Grün gehabt, woraufhin sie (C.) geantwortet habe, sie auch. Die Beschuldigte habe dann gesagt, dass es ihr leidtäte, sie hätte sie (C.) gar nicht gesehen. Der Freund der Beschuldigten habe ihren Rucksack, der auf der Gegenfahrbahn lag, geholt und ihr Motorrad zur Seite geschoben (UA Dossier 2 act. 31 ff.). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nahm C. nicht teil.