2.3. Die Beschuldigte macht eine falsche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz geltend. Sie habe vor dem Linksabbiegen auf den Gegenverkehr geachtet. Die Gegenfahrbahn sei frei gewesen, als sie abgebogen sei. Im Zeitpunkt der Kollision mit dem Motorrad von C. sei ihr Fahrzeug nicht mehr auf der Fahrbahn, sondern bereits mehrheitlich auf dem Parkfeld und teilweise noch auf dem davorliegenden Fussgängerbereich gestanden. Nach der Kollision mit C. sei sie mit ihrem Fahrzeug noch ca. 1 bis 1.5 Meter auf dem Parkfeld nach vorne gerollt. C. sei deutlich zu weit rechts, bereits auf dem Fussgängerbereich gefahren (Berufungsbegründung Ziff. 4.4. S. 9 f. und Ziff. 4.5.3. S. 13;